Rückstellungen
Rückstellungen werden in der Bilanz gebildet, um ungewisse Verbindlichkeiten periodengerecht / verursachungsgerecht zu verbuchen / auszuweisen. Sie sind typischerweise in ihrer Höhe und dem Termin ihrer Fälligkeit nach noch ungewiss. Stünden Höhe und Termin bereits fest, würde es sich um Verbindlichkeiten handeln.
Rückstellungen im Jahresabschluss können z.B. gebildet werden, wenn die Firma in ein laufendes Gerichtsverfahren verwickelt ist, deren Ausgang und deren damit verbundene Kosten (z.B. für einen Vergleich, aber auch für die Anwaltskosten und Gerichtskosten) noch nicht feststehen.
Obgleich Rückstellungen damit dem Themengebiet des Rechnungswesens / Accounting zuzuordnen sind, haben sie in gewisser Weise auch einen Aspekt der Finanzierung. Grundsätzlich sollen Rückstellungen (aus kaufmännischer Vorsicht) gebildet werden, sobald mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden (späteren, zu einem ungewissen Zeitpunkt anfallenden) Zahlungen zu rechnen ist. Niemand ist aber - aus Prinzip schon nicht - die Rückstellungen tatsächlich irgendwann auszuzahlen. Wenn der Worst-case nicht eintritt, z.B. das o.g. Gerichtsverfahren gewonnen wird und dessen Kosten durch die Gegenseite getragen werden, müssen die Rückstellungen später wieder aufgelöst werden und erhöhen damit wieder den zu versteuernden Gewinn. In dem Jahr, in dem Rückstellungen gebildet wurden, konnte durch die Rückstellung jedoch der zu versteuernde Gewinn gedrückt werden - und damit die kurzfristige Steuerlast. Damit ist dem Unternehmen erst einmal (aufgrund der geringeren Steuerzahlung) ein gewisser zusätzlicher Finanzierungsspielraum entstanden.
Ob und inwieweit bei Auflösung von Rückstellungen Zinsen im Kontext der Besteuerung anfallen, soll in einem späteren Beitrag geklärt werden.