Die Aufgabe des externen Rechnungswesens

Das externe Rechnungswesen, auch Finanzbuchhaltung genannt, hat vor allem zwei Aufgaben: einerseits eine Dokumentationsfunktion, andererseits eine Informationsfunktion.
Die Dokumentation ist Voraussetzung für die Erfüllung der Informationsfunktion. Soll ein Jahresabschluss, bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung sowie Bilanz, über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens Aufschluss geben, so müssen vorher alle Geschäftsvorfälle dokumentiert, sprich verbucht sein. Bezüglich der Informationsfunktion gibt es zwei Adressatenkreise: einmal ermöglicht das externe Rechnungswesen den internen Entscheidern, v.a. der Geschäftsführung, wichtige Informationen und Kennzahlen als Entscheidungsgrundlage zu haben und zu nutzen. Wichtiger, und daher rührt auch die Intention des Gesetzgebers, das externe Rechnungswesen vorzuschreiben bzw. durch eine ganze Reihe von Vorschriften und Gesetzen zu regeln: das externe Rechnungwesen soll Außenstehenden einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens geben, v.a. Lieferante und Kreditgebern.

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Trennung von internem und externen Rechnungswesen

Grundsätzlich wird beim Rechnungswesen unterschieden zwischen internen Rechnungswesen und externem Rechnungswesen.
Das interne Rechnungswesen umfasst vor allem die Kostenrechnung und obliegt keine besonderen Vorschriften, sprich der Unternehmer ist weitgehend frei in der inhaltlichen und formellen Ausgestaltung. Das externe Rechnungswesen hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben bzw. mit einer ganzen Reihe von Formvorschriften und Gesetzen reguliert. Häufig wird das externe Rechnungswesen auch als Finanzbuchhaltung bezeichnet und umfasst vor allem zwei Elemente: die Gewinn- und Verlustrechnung, welche die Ertragslage eines Unternehmens beschreibt - und die Bilanz, welche in ihrer Auflistung von Vermögen (z.B. Bankguthaben) und Schulden (z.B. Kredite) kurz benannt die Vermögenslage des Unternehmens beschreibt.

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Rückstellungen

Rückstellungen werden in der Bilanz gebildet, um ungewisse Verbindlichkeiten periodengerecht / verursachungsgerecht zu verbuchen / auszuweisen. Sie sind typischerweise in ihrer Höhe und dem Termin ihrer Fälligkeit nach noch ungewiss. Stünden Höhe und Termin bereits fest, würde es sich um Verbindlichkeiten handeln.
Rückstellungen im Jahresabschluss können z.B. gebildet werden, wenn die Firma in ein laufendes Gerichtsverfahren verwickelt ist, deren Ausgang und deren damit verbundene Kosten (z.B. für einen Vergleich, aber auch für die Anwaltskosten und Gerichtskosten) noch nicht feststehen.
Obgleich Rückstellungen damit dem Themengebiet des Rechnungswesens / Accounting zuzuordnen sind, haben sie in gewisser Weise auch einen Aspekt der Finanzierung. Grundsätzlich sollen Rückstellungen (aus kaufmännischer Vorsicht) gebildet werden, sobald mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden (späteren, zu einem ungewissen Zeitpunkt anfallenden) Zahlungen zu rechnen ist. Niemand ist aber - aus Prinzip schon nicht - die Rückstellungen tatsächlich irgendwann auszuzahlen. Wenn der Worst-case nicht eintritt, z.B. das o.g. Gerichtsverfahren gewonnen wird und dessen Kosten durch die Gegenseite getragen werden, müssen die Rückstellungen später wieder aufgelöst werden und erhöhen damit wieder den zu versteuernden Gewinn. In dem Jahr, in dem Rückstellungen gebildet wurden, konnte durch die Rückstellung jedoch der zu versteuernde Gewinn gedrückt werden - und damit die kurzfristige Steuerlast. Damit ist dem Unternehmen erst einmal (aufgrund der geringeren Steuerzahlung) ein gewisser zusätzlicher Finanzierungsspielraum entstanden.
Ob und inwieweit bei Auflösung von Rückstellungen Zinsen im Kontext der Besteuerung anfallen, soll in einem späteren Beitrag geklärt werden.

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